Opfer von Vergewaltigung und sexueller Nötigung können nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) verschiedene Versorgungsleistungen erhalten, wenn sie durch die Gewalttat psychisch und/ oder physisch sowie wirtschaftlich geschädigt wurden. Einen Anspruch haben Personen, die nach 1976 durch eine Gewalttat geschädigt wurden. Für Schädigungen vor diesem Zeitpunkt gelten besondere Bestimmungen.
Grundlage für Leistungen nach dem OEG ist die aktive Mithilfe des Opfers zur Aufklärung der Straftat, d.h. insbesondere die Erstattung einer Anzeige und/ oder Angaben zum Täter. Kommt das Opfer dieser Verpflichtung ohne besondere Begründung nicht nach, so kann ein Teil oder die gesamte Versorgung versagt werden. Ggf. kann beim Versorgungsamt nachgefragt werden, ob die Gründe für das Unterlassen einer Anzeige oder die Nichtnennung des Täters als triftiger Grund angesehen werden können und eine Versorgungsleistung trotzdem gewährt werden kann.
Anträge auf Leistungen nach dem OEG können bei dem für den Wohnsitz des Opfers zuständigen Versorgungsamt gestellt werden sowie bei Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern oder Gemeinden eingereicht werden. Wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt, erfolgen die Leistungen auch rückwirkend bis zum Tattag. Bei späterer Einreichung des Antrages ist der Tag der Antragstellung für die Leistungsgewährung entscheidend.
Die Mitarbeiterinnen des FrauenNotruf e.V. oder eine erfahrene Anwältin können sie bei der Beantragung nach dem OEG unterstützen.